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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOW Logistics GmbH

Für die Durchführung von Aufträgen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen gelten nur wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Stand 1. Jänner 2022

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der HOW Logistics GmbH, im
Folgenden kurz als „Auftragnehmer“ bezeichnet, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt diese als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung der neuen oder geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet unter www.grazlog.at sowie www.how-log.at .

Widerspricht der Auftraggeber den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam.
Zum Abschluss von allfälligen Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform als vereinbart. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben daher keine Wirksamkeit; von dem Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.

Wir arbeiten nach den Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes § 439a UGB sowie aufgrund der Allgemeinen Österreichischen Spediteur Bedingungen. Der § 439a des UGB bewirkt, dass die Bestimmungen des CMR in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Straßenfrachtverträge für Transporte in Österreich werden ausschließlich auf der Basis von CMR abgeschlossen.

Der Auftragnehmer vermittelt Transportaufträge auch an Kooperationspartner und andere Dritte, die über
das Kleintransport-, Güterverkehr-, Fahrradbotendienst- bzw. das Speditionsgewerbe verfügen oder beauftragt diese Dritten mit der Durchführung. Die vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer und Dritte führen die Transporte auf deren eigenes Risiko und Gefahr durch.
Im Falle einer Auftragsvermittlung bleiben die Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der HOW Logistics GmbH aufrecht. Bei sämtlichen übrigen Aufträgen bleibt die HOW Logistics GmbH Auftragnehmer. Bei internationalen Transporten mit KFZ gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßenverkehrs (CMR), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Warschauer Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der
einheitlichen Rechtsvorschriften über den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von
Gütern (ER/CIM).
Des Weiteren gelten diese Geschäftsbedingungen soweit CMR und Warschauer Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen. Andere Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteur Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die beim Auftragnehmer aufliegen. Sofern gesetzlich
zwingende Vorschriften vorgesehen sind, ersetzen diese die korrespondierenden sonstigen vertraglichen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingen oder den Allgemeinen österreichischen Spediteur Bedingungen.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung.
Aufträge des Auftraggebers sind verbindlich und rechtsgültig.
Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistung, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegenden

Ursachen (z. B. Streik, Verkehrsstau, Kriegshandlungen, Unwetter, Zoll, etc.) eintreten.

Allfällige Zusagen über Lieferfristen, Abholtermine und Abliefertermine via Homepage, Telefon, Email, persönlich oder den Kundenlogin sind stets unverbindlich und dienen lediglich der Information. Überschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, es sei denn, ein fixer Liefertermin wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart und die Überschreitung der Lieferfrist wurde vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet.

Für leichte Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer im Falle einer Lieferfristüberschreitung bzw. verspäteter Annahme oder Ablieferung sowie Verlust und Beschädigung des Transportgutes nicht.

3. Verpackung

Die Sendung hat ausreichend bezeichnet, gekennzeichnet, adressiert und verpackt zu sein, um einen sicheren Transport und Umschlag sicherzustellen.
Der Auftraggeber ist ausschließlich für die zum Transport geeignete Verpackung verantwortlich und hat für eine den gesetzlichen Bestimmungen für das jeweilige Versandgut entsprechende Verpackung Sorge zu tragen.

Für Beschädigung durch mangelhafte oder fehlende Verpackung lehnen wir jegliche Haftung ab.
Kann der Auftraggeber keine geeignete Verpackung, Kennzeichnung, Adressierung und Verpackung bereitstellen, so werden der dadurch entstandene Mehraufwand bzw. die Kosten für Bezeichnung, Kennzeichnung, Adressierung und Verpackung dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Transporte, die einer besonderen Behandlung erfordern (zerbrechlich, bestimmte Lagerweise, Gefahrgut, etc. ) sind durch den Auftraggeber entsprechend den international gültigen Bestimmungen zu kennzeichnen.


Sollten zum Be- und Entladen weitere Personen benötigt werden, so sind diese bei Auftragserteilung zu bestellen oder der Auftraggeber hat für die Stellung der Hilfskräfte zu sorgen. Erforderliche Ladehilfsgeräte sind ebenfalls vom Auftraggeber bereitzustellen oder bei Auftragserteilung zu bestellen.

Als Preise gelten jeweils die aktuellen auf www.grazlog.at angeführten, die auf der Preisliste angeführten, oder in gesonderten Verträgen vereinbarten Werte zuzüglich möglicher im Rahmen des jeweiligen Auftrages entstehender Mehrleistungen und Zusatzkosten. Als Mehrleistung und Zusatzkosten gelten alle den individuellen Auftrag betreffenden Besonderheiten, wie beispielsweise Größe, Gewicht, Ladehilfen, Hebebühnen, Warte- und Ladezeiten, Barauslagen, Mautkosten, Kindersitze, Zustellungszeiten und -orte und dergleichen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Der Versand der Rechnungen erfolgt ausschließlich per Email.
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. Eventuell von Preislisten abweichende Preise gelten jeweils für den konkreten Auftrag, stellen aber keineswegs eine generelle Vereinbarung für die zukünftige Geschäftsbeziehung dar.
Die in Preislisten angegebenen Preise können allfälligen Preis- und Indexänderungen angepaßt werden. Preisüberschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung seiner Zahlungspflicht, aus welchem Titel immer, es sei denn, die Unangemessenheit der Überschreitung wird rechtswirksam durch Gerichtsurteil festgestellt.
Auch wenn der Auftraggeber andere Zahlungsbedingungen angibt (Empfänger bezahlt, dritte Partei bezahlt, Zollkosten an Empfänger usw.), haftet er vorrangig für alle Kosten, einschließlich
Transportkosten und möglicher Extragebühren, ebenso für alle Kostenbelastungen durch Zölle und Steuern, einschließlich jener Gebühren, die im Zusammenhang mit denselben entstehen und für die wir in Vorleistung getreten sind, sowie für alle Zölle, Zollabgaben, Geldbußen und Geldstrafen.
Ebenso haftet der Auftraggeber für alle Kosten, die als Zusatzkosten auf den jeweils gültigen Preislisten angeführt sind.

Vereinbarungen für Sonderpreise bedürfen der Schriftform.

Ausgeschlossen vom Transport sind jedenfalls gefährliche und verbotene Güter (ausgenommen Sendungen, welche von der „Multilateralen Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung diagnostischer Proben“ erfasst werden), sowie solche, die von Transportorganisationen generell vom Transport ausgeschlossen sind.

Vom Transport ausgeschlossen sind grundsätzlich auch Geldsendungen sowie Sendungen von Wertgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie Edelsteinen, Schmuck und Wertpapieren, es sei denn, ein solcher Transport wird mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart, von ihm angenommen und der Abschluss eines entsprechenden Transportversicherungsvertrages mit einem Regressverzicht des Versicherers gegen den Auftragnehmer nachweislich dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht.

Bei Bedarf kann der Auftraggeber eine Versicherung abschließen, wodurch es nicht mehr nötig ist, dass vom Auftraggeber der Abschluss eines entsprechenden Transportversicherungsvertrages mit einem Regressverzicht des Versicherers gegen den Auftragnehmer nachweislich dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht wird.

Sollte der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wäre dies ein grober Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die von ihm übergebene Sendung sowie dafür, dass sämtliche für den Transport notwendigen Dokumente und Begleitpapiere vollständig übergeben werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Sendung auf Vollständigkeit und innere Beschaffenheit sowie Beschädigung zu überprüfen.

Wir behalten uns vor, Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Transport ungeeignet erscheinen oder ungenügend geschützt/verpackt sind, nicht anzunehmen. Vor der Annahme von Sendungen sind wir nicht verpflichtet, den Inhalt der Sendung zu überprüfen. Die Annahme der Sendungen, die vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludenter Verzicht auf den Transportausschluss ausgelegt werden.

Für Schäden, die durch die Übergabe vom Versand ausgeschlossener Güter oder durch fehlende oder mangelhafte Verpackung des Versandgutes (wie unter „Verpackung“ beschrieben) an unseren oder den Sach- und Transportmitteln unserer Subunternehmer bzw. Straßenfrachtführer sowie Gütern sonstiger Auftraggeber entstehen, sowie für daraus resultierende Personenschäden, haftet der Auftraggeber.

Die Dokumentation der Transporte erfolgt, sofern technisch verfügbar, über unsere Software „shipping.NET“ von der Firma ondot solutions GmbH.
Analog zu Transportscheinen werden hier sämtliche Daten inklusive Unterschriften elektronisch erfasst. Registrierte Kunden können über das Webportal nicht nur alle Tätigkeiten über den Versand abwickeln, sondern sämtliche ihrer Transportdokumentationen einsehen, nicht registrierte Kunden können die elektronisch erfaßten Beauftragungs-, Versende- und Empfangsbestätigungen nur gegen Vorlage der Originalquittung des Auftragnehmers einsehen und werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verlust der Originalquittung eine Einsichtnahme seitens des Kunden zwingend verhindert.

Die Handhabung von Kunden-Eigenlieferscheinen, also solchen, die vom Auftraggeber zur Bestätigung übergeben werden, muss im Vorhinein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geklärt werden.

Auftraggeber können Aufträge via Telefon, online über die Homepage von GrazLOG, oder über individuelle Online-Applikationen (beispielsweise Direktanbindungen ihres Warenwirtschaftssystems/Onlineshops) oder über den shipping.NET-Zugang (für registrierte Kunden) eingeben. Aufträge gelten als übernommen, wenn ein Versandetikett gedruckt wurde, oder bei Bestellung über Telefon, eine schriftliche Bestätigung (Email, SMS, etc.) durch den Auftragnehmer vorliegt.

Stornierungen können und müssen im eigenen Bereich von shipping.NET vorgenommen werden. Alternativ ist die Schriftform per Email an das GrazLOG-Office (office@grazlog.at) zu wählen. Sollte ein bereits in Auftrag

gegebener Transport aus bestimmten Gründen, die auf der Seite des Auftraggebers liegen, nicht durchgeführt werden können, so ist dieser zum raschestmöglichen Zeitpunkt im GrazLOG-Office (office@grazlog.at), oder im eigenen System zu stornieren. Bei allen Stornierungen und Annullierungen von Transportaufträgen, die zu den oben genannten Zeitpunkten erfolgen, sowie die Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen, geben der HOW Logistics GmbH das Recht auf Schadenersatz.

Sendungen, welche beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt nochmals versucht zuzustellen. Kann auch bei einem zweiten Zustellversuch die Sendung nicht zugestellt werden, so wird versucht den Empfänger telefonisch zu erreichen, um eine sichere Zustellung durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß der Auftraggeber die Telefonnummer im entsprechenden Auftrag in das erforderliche Feld einträgt.

Soweit der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, oder ein expliziter Wunsch des Empfängers vorliegt, kann der Transporteur die Sendung(en) dritten Personen, von denen der Transporteur nach den Umständen annehmen darf, daß Sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind, zur Weiterleitung an den Empfänger aushändigen. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn. Für den Fall, dass die Abgabestelle versperrt ist, kann die Zustellung auch an eine andere Hauspartei oder in den Hausbriefkasten erfolgen, es sei denn, der Auftraggeber gibt ausdrückliche schriftliche anderslautende Weisungen bei der Sendungserstellung elektronisch bekannt.

Wenn der Auftraggeber die Übergabe der Sendung ausschließlich an eine bestimmte Person wünscht, und dies bereits bei Auftragserteilung mitgeteilt wurde, so wird die Ablieferung vom Auftragnehmer dementsprechend veranlasst.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sendungen, die an den vom Auftraggeber bekannt gegebenen Empfänger nicht zugestellt werden können oder wenn die Abgabestelle des bekannt gegebenen Empfängers nicht sofort erkennbar ist, auf Kosten des Absenders einzulagern. Will der Auftraggeber über eine nicht erfolgte Zustellung informiert werden, so muss dies bei Auftragsvergabe schriftlich mitgeteilt werden. Nur dann wird der Auftraggeber über eine nicht erfolgte Zustellung informiert.

Gegenüber Unternehmen haften wir für sämtliche durch uns verursachten Schäden im gesetzlichen Ausmaß. Es obliegt dem Auftraggeber den Wert des Transportauftrages objektiv zu bestimmen und bekannt zu
geben sowie die HOW Logistics GmbH über den Auftragswert durch entsprechende Wertnachweise zu informieren, bzw. im Sendungsversand im Online-Tool zu erfassen.

Alle Aufträge werden mit größter Sorgfalt und dem Bemühen um umgehende Zustellung ausgeführt.
Sollte es dennoch zum Verlust oder zu Beschädigung von Gütern oder zu Lieferverzögerungen kommen,
so haftet der Auftragnehmer für sich und seine Leute im Falle leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Art 17-28 CMR und lediglich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unbeschränkt. Die Geltendmachung von ideellen Werten und mittelbaren Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Im Falle von Beschädigungen oder des Verlustes des Transportgutes und von Lieferterminüberschreitungen hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden, widrigenfalls Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind.
Für Schäden, die im Vermögensbereich des Auftraggebers entstehen, oder für Folgeschäden jeder Art,
haftet der Auftragnehmer nicht.
Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen hat der Auftraggeber die vollständige und unbeschädigte Übernahme des Transportgutes durch den Auftragnehmer zu beweisen.
Für den Fall, dass Geldsendungen oder Sendungen von Wertgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie Edelsteinen, Schmuck und Wertpapieren oder sonstigen Sendungen mit besonderem
Wert für den Auftraggeber oder den Empfänger dem Auftragnehmer übergeben werden, ist die Haftung
des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn er hierüber nicht nachweislich schriftlich vor Übergabe entsprechend informiert wurde. Sollte dies die Haftung aufgrund gesetzlich zwingender Vorschriften nicht ausschließen, stellt die Unterlassung der Information zumindest ein grobes Mitverschulden des
Auftraggebers dar.
Ausgeschlossen von der Haftung sind Forderungen für Zölle und sonstige Abgaben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Transporte seitens der HOW Logistics GmbH
eine entsprechende und gültige Haftpflichtversicherung gemäß den Richtlinien des CMR besteht. Darüber hinaus sind sämtliche Sendungen mit einer Transportversicherung für Schäden in voller Höhe versichert. Bei Paketen gilt dies bis zu einer Höhe von € 500,- je Sendung, eine Höherversicherung darüber hinaus ist jedenfalls möglich. Ab € 2000,- Sendungswert ist eine gesonderte Anfrage vor der Lieferung durchzuführen. Die Annahme der Sendung durch den Auftragnehmer erfolgt erst nach vorliegen der schriftlichen Deckungszusage, sowie eine schriftlichen Kostenübernahme des Auftraggebers.
Für vereinbarte Sondertransporte gelten andere Regeln, hier sind die Versicherungssummen deutlich höher, je versendetes Gut bis zu € 200.000,-.

Die vereinbarten Entgelte sind nach Rechnungslegung unverzüglich und ohne jeden Abzug per
Überweisung auf das Konto der Klade Express Logistik GmbH zu leisten. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen zu verrechnen. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz zwischen Unternehmen 9,2 Prozentpunkte und bei Verbrauchergeschäften 4 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz und es werden Mahnspesen in Höhe von Euro 25,00 berechnet. Säumige Zahlungen werden nach unserem Ermessen, jedoch spätestens nach Fristverstreichung der letzten Mahnung, an die für uns tätige Rechtsabteilung zur Einbringung eingereicht. Sämtliche daraus entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.
Wir behalten uns weitere gerichtliche Schritte vor. Zahlungsvereinbarungen – Skonti bzw. Boni und Zahlungsziele – bedürfen einer schriftlichen Sondervereinbarung.
Dem Auftragnehmer stehen wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus seinen
Leistungen für den Auftraggeber zustehen, ein Pfand- und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Güter und sonstigen Werten zu. Soweit dieses Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.
Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen den Auftragnehmer, aus welchem Titel immer, aufzurechnen.

Zur Sicherstellung der Transportleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die in Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an andere Partner des Auftragnehmers, auch grenzüberschreitend, zu übermitteln.
Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, weiterzuleiten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden und ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nur nach dessen schriftlichem Auftrag zu übermitteln. Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers eines derartigen schriftlichen Auftrages.

Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.
Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden.
Es muss ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und einem eventuellen Subverarbeiter im Sinne des §10 DSG 2 2000 geschlossen werden. In diesem Vertrag hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der Subverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen.
Der Auftragnehmer trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass der Auftraggeber die Bestimmungen der § 26 (Auskunftsrecht) und § 27 (Recht auf Richtigstellung oder Löschung) DSG 2000 gegenüber dem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.

Der Auftragnehmer ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten.
Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und -verarbeitung sowie -übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.


Sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind binnen 6 Monaten ab Ablieferung oder dem Zeitpunkt der geplanten Ablieferung gerichtlich geltend zu machen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle der Notwendigkeit von Zollabfertigungen sämtliche erforderlichen Dokumente dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumente und nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich der Beschlagnahme und allfälliger Vernichtung des Transportgutes nach sich ziehen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die gültige UID-Nummer des Empfängers bekannt zu geben und verpflichtet sich, eine Bestätigung durch die zuständige Zollbehörde zu übergeben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht ist. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt dann die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Regelung.

Auf diesen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.

Für Streitigkeiten ist das Gericht in Graz sachlich und örtlich zuständig.
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und sind nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR anzuwenden, so ist, solange eine entsprechende zwingende gesetzliche Regelung besteht, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer gemäß § 14 KSchG das Gericht in Graz zuständig.